Gewerbe

Gewerbe
I. Recht:Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien Berufen.
- 1. Als Gewinnabsicht gilt das Streben auf Gewinnerzielung beim Unternehmen, nicht etwa bei einzelnen Gesellschaftern (Streben auf Deckung der Kosten:  Gemeinwirtschaft).
- 2. Als gewerbliche Tätigkeit gilt nicht gelegentliche Betätigung; Zusammenschluss für einzelne Geschäfte ist lediglich  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) (Konsortium).
- 3. Rechtlich erforderlich für selbstständige Tätigkeit ist Handeln im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.
- 4. Ein G.-Betrieb muss nach außen erkennbar sein, zumindest den Beteiligten.
- 5. I.Allg. bleibt ein verbotenes, sittenwidriges oder unbefugt betriebenes G. als solches anerkannt, v.a. im Steuerrecht.
- Das Betreiben eines Handelsgewerbes macht zum  Kaufmann.
II. Betriebs-/Volkswirtschaftslehre:Nach Wessels kann man wirtschaftlich unter G. jede nicht naturgebundene Güterproduktion verstehen, wobei das gesamte  Handwerk (auch Handwerksbetriebe mit Dienstleistungscharakter) in die Definition eingeschlossen wird.
- Gegensatz:  Handel.
- Durch  Gewerbefreiheit sind Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei.
- Berufsausübung kann gesetzlich geregelt sein, so für bestimmte Berufe im öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden vom Nachweis persönlicher und fachlicher Voraussetzungen (Befähigungsnachweis im Handwerk, Nachweis der Sachkunde im Einzelhandel). Bei Nachweis der Voraussetzungen besteht ein Recht auf Erteilung der  Gewerbeerlaubnis.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gewerbe [1] — Gewerbe, 1) jedes Geschäft, wodurch derjenige, welcher dasselbe betreibt, seinen Unterhalt erwerben will; 2) im engeren Sinne so v.w. Handwerk. G. im engern Sinne werden betrieben von Einzelnen od. ganzen Genossenschaften, die mit bestimmten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewerbe — (von »werben«, etwas zu erlangen suchen), im weitern Sinne jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs. In diesem Sinne sind auch die freien Berufe der Kunst und Wissenschaft als G. aufzufassen, sobald sie gewerbsmäßig ausgebeutet …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gewerbe — Sn std. (13. Jh.), mhd. gewerbe Stammwort. Gehört als Abstraktum zu (ge)werben (werben) in dessen allgemeiner Bedeutung tätig sein ; also eigentlich Tätigkeit . In frühneuhochdeutscher Zeit auf Berufstätigkeit eingeengt. Adjektiv: gewerblich. ✎… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Gewerbe — Gewerbe: Das seit mhd. Zeit bezeugte Substantiv ist eine Bildung zu dem unter ↑ werben behandelten Verb. Mhd. gewerbe »Wirbel; Gelenk; Geschäft, Tätigkeit; Anwerbung (von Truppen)« schloss sich in seinen Bedeutungen eng an das zugrunde liegende… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Gewerbe [2] — Gewerbe, 1) die mit Handhaben versehene Schraubenmutter; 2) Gelenk; 3) die Wirbelsäule des Rückgraths …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewerbe — Gewerbe, Theil des Fuchseisens, s.d …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewerbe — Gewerbe, im allgemeinen jede Beschäftigung zum Zweck des Erwerbs, jedoch mit Ausschluß der rein wissenschaftlichen und rein künstlerischen Berufe; im besondern derjenige Teil der Produktion, der in der Formveränderung von Rohstoffen besteht,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gewerbe — Gewerbe, im weiteren Sinne jede Beschäftigung, durch welche jemand seinen Unterhalt gewinnt, im engeren nur die mit mechanischer Thätigkeit verbundene Beschäftigung, die Industrie …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gewerbe — ↑Profession …   Das große Fremdwörterbuch

  • Gewerbe — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Auch: • Industrie • Handel • Handwerk • handeln • Handel treiben Bsp.: • …   Deutsch Wörterbuch

  • Gewerbe — Industriezweig; Branche; Industrie; Arbeit; Job; Beruf; Anstellung; Beschäftigung; Maloche (umgangssprachlich); Tätigkeit; Profession; …   Universal-Lexikon

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